In Deutschland gabesbisMitte der50er Jahre ein ei-

genes russisches Schulsystem, das alle Zweige umfaßte.

Die Zahl der russischen Gymnasien in Deutschland lag
nachdemII.Weltkrieg b eietwa15Schulen,hingegen

hatte es nach dem I. Weltkrieg nur ein deutsch-ru s s i s c h e s

Gymnasium in Berlin (Nachodstraße) gegeben.

DieBedeutungdeskirchlichenSchulwesenswurd e
d u r cheineKonferenzunterstrichen,dieimMai1946

nach München einberufen wurde. Sie ging aufeine Initia-

tive von MetropolitA n a s t a s i jzurück, der erst kurz zuvor

ausdemSchweizerExilnachMünchenzurückgekehrt

w a r . An der “Konferenz der Pädagogen der Grund- und
Mittelschulen der US Zone” nahmen ca. 90 L e h r k r ä f t e

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und zahlreic he Priester teil. Ziel dieser Konferenz war es,

ein Unterrichtsprogramm zu erarbeiten, das den Lehrplä-
nen der Schulen in Rußland von vor 1917 entsprach. Es

w u rdebetont,daß die“LiebezurHeimatundnationale

W ü r de” Leitmotive desUnterrichts sein müßten. Aufder

G r undlagedernationalenrussischenKultur

müsseden

KindernkünftigdieSprache,Geschichte,Literaturund

Kultur ihrer Heimatvermittelt werden. Diese Werte wur-

den in der Sowjetunion negiertund abgelehnt.Die Basis

des Unterrichts müsse an allen Schulen gleich sein. In der
US-Zone gab esinzwischen7Gymnasien, die den Unter-

richt aufgenommen hätten.A u ß e rdem gebe eszahlre i c h e

P r o-Gymnasienmit

vorbereitendenKursen.Diedurc h -

schnittliche Schülerzahlan den Gymnasien lag zwischen
150und200Schülern, die Zahl der Lehrer zwischen20
bis 30pro Gymnasium.
SeitMitteder50erJahre gabes etwa20G e m e i n d e-
schulen, die von15bis70Kindern einmalwöchentlich
besuchtwurden. Bis zum Jahre1967absolvierten insge-
samtetwa4000Kinder den Unterrichtan solchen Schu-

len. Heute bestehtnurnoch in München eine Gemeinde-

schule. Religionsunterricht und z.T. auch Sprachunterricht

w e r den aber von den Priestern auch der übrigen Gemein-

den erteilt.
Seit1953bemühte sich die Diözese um dieA n e r k e n -

nungdesvondenGeistlic henerteiltenReligionsunter-

richts alsordentliches Lehrfach.Da dieUnterric hts-und

Kulturhoheit zu den Kompetenzen der Länderregier ungen

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gehört, ist keine einheitliche Regelung erreicht word e n :
w ä h r end z.B. in Baden-Württemberg lt . § 18 der Ve r f a s -
sung vom 2. Nov. 1953 der Religionsunterricht

Angelegenheitder von einer Gemeinde ernannten Perso-

nen ist, verlautete aus Schleswig-Holstein, daß der Unter-
richt nach Art.7desGrundgesetzes ordentlichesLehrfach

ist,“soweiteinBedürfnisdafürbesteht”.Gru n d s ä t z l i c h

gabes kein Bundesland, das Bedenken hatte, doch mußte

d u r chSondervere i n b a rungenmitdenzuständigen Län-

d e r - und Gemeindebehörden die Anerkennung des erteil-

ten Unterrichts als Zeugnisnote ausgehandelt werden.

Laut Bescheid des Bayerischen Staatsminist eriums für
UnterrichtundKultusvom6.Febr.1956,Nr.93173

w u r de der durch die ROK erteilte Religionsunterricht als
o r dentliches Lehrf ach im Sinne des Art. 136, Ab s. 2d e r

Bayerischen Verf assung anerkannt. AlsLehrpläne gelten

nur die vonder Orthodoxen Kirche in Deutschlandher-

ausgegebenen Unterric htsmaterialien, als Religionslehre r

nur die von der Orthodoxen Kirche benannten Personen.

E r gänzt

wurdedasschulischeProgrammdurchJu-

g e n d o rganisationenwiediePfadfinderundF e r i e n l a g e r.
Seitden50erJ ahrenwurdenjährlicheSommer-und

WinterlagerfürJugendlichevonGeistlichenorg a n i s i e r t

und geleitet. An den Ferienlagern nahmen Kinder aus ver-
schiedenen Gemeinden teil, in der Regel jeweils 40 K i n -

d e r . Auch gabesseitdemPfadfinderlager unterMitwir-

kung von Priestern. Am Pfadfinderlager im Bayerischen
Wald im Jahre 1990 nahmen erstmals auch orthodoxe

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Frankfurt, Kirche des hl. Nikolaus (erbaut 1967)